Die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelhaftung gelten, sofern aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes hervorgeht. Für Verträge über die Lieferung von Waren gelten abweichend davon die folgenden Bestimmungen:
- Bei Verträgen mit Unternehmern hat der Verkäufer das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Die Verjährungsfrist für Mängel bei neuen Waren beträgt ein Jahr ab der Lieferung. Bei gebrauchten Waren sind Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
- Die in Abschnitt 1 geregelten Haftungsbeschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden in den folgenden Fällen:
- Arglistiges Verschweigen eines Mangels seitens des Verkäufers,
- Verwendung von Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk, das deren Mangelhaftigkeit verursacht hat,
- Bestehende Verpflichtung des Verkäufers zur Bereitstellung von Aktualisierungen für digitale Produkte in Verträgen über die Lieferung von Waren mit digitalen Elementen.
- Für Unternehmer bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für einen möglichen gesetzlichen Rückgriffsanspruch unberührt.
- Bei Kunden, die als Kaufleute im Sinne des § 1 HGB handeln, gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort festgelegten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, wird er gebeten, offensichtliche Transportschäden bei Erhalt der Waren beim Zusteller zu reklamieren und den Verkäufer darüber zu informieren. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht hat keine Auswirkungen auf die gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche des Kunden.